Wie ist der AI Act anzuwenden bei Inhalten, die vor August 2026 mit KI hergestellt und veröffentlicht wurden?Das ist eine wichtige Frage. Die Antwort ist leider nicht ausdrücklich im AI Act geregelt, sodass man zwischen dem Wortlaut der Verordnung und ihrer praktischen Anwendung unterscheiden muss.
Kurzfassung
Bereits vor dem 2. August 2026 veröffentlichte Inhalte müssen grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Der AI Act enthält keine allgemeine Pflicht, bestehende Websites, Videos, Bilder oder Texte rückwirkend anzupassen.
Warum?
Ein Grundprinzip des europäischen Rechts ist, dass Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht rückwirkend gelten, sofern dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Der AI Act enthält keine Regelung, die eine nachträgliche Kennzeichnung bereits veröffentlichter Inhalte verlangt.
Die Transparenzpflichten richten sich in erster Linie an das Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Verwenden von KI-Systemen und KI-generierten Inhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Vorschriften anwendbar werden.
Was gilt bei späteren Änderungen?
Hier wird es interessanter:
Fall 1: Unveränderte Altinhalte
Du hast im Jahr 2024 ein KI-generiertes Bild erstellt und auf Deiner Website veröffentlicht.
Das Bild bleibt unverändert online.
→ Nach überwiegender Auffassung besteht keine Pflicht, das Bild nachträglich zu kennzeichnen.
Fall 2: Inhalt wird neu veröffentlicht
Dasselbe Bild wird nach dem 02.August 2026
- erneut hochgeladen,
- in einem neuen Artikel verwendet,
- in einer neuen Broschüre veröffentlicht,
- oder in einem neuen Video eingebunden.
Dann spricht einiges dafür, dass diese neue Veröffentlichung den aktuellen Transparenzpflichten unterliegt. Der AI Act regelt diesen Fall jedoch nicht ausdrücklich, sodass die konkrete Auslegung von den Umständen abhängen kann.
Fall 3: Inhalt wird wesentlich verändert
Ein altes KI-Bild wird 2026 nochmals mit KI bearbeitet oder erweitert.
Dann entsteht unter Umständen ein neuer kennzeichnungspflichtiger Inhalt.
Fazit
Nach dem derzeitigen Stand des AI Acts gilt:
- Keine allgemeine Rückwirkung für bereits veröffentlichte Inhalte.
- Keine ausdrückliche Pflicht, Altbestände nachträglich zu kennzeichnen.
- Neue Veröffentlichungen oder wesentliche Überarbeitungen nach dem 2. August 2026 können dagegen den Transparenzpflichten unterfallen und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Da diese Regelungen noch sehr jung sind, ist zu erwarten, dass Gerichte und Aufsichtsbehörden in den kommenden Jahren präzisieren werden, wie mit Grenzfällen und wiederveröffentlichten Altinhalten umzugehen ist.